Reisehinweise – und nun?

Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist die härteste Einschränkung für den Tourismus - Mitte Juni soll sie nun für 31 Länder aufgehoben werden. Was bedeutet das für die Urlauber?

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Am 15. Juni will die Bundesregierung die Reisewarnung für eine Reihe europäische Länder aufheben und durch Reisehinweise ersetzen. Die Türkei ist nicht dabei. Was aus Reisen dorthin wird, steht zurzeit noch in den Sternen.

Wenn die Reisewarnung aufgehoben ist, bieten Reiseveranstalter meist wieder Pauschalreisen ans Wunsch-Reiseziel an – es sei denn, andere außergewöhnliche Umstände beeinträchtigen eine Reise erheblich. Für Urlauber geht es nicht unbedingt gleich am jeweiligen Stichtag ins Ausland: Schauinsland Reisen etwa will erst ab 26. Juni generell wieder Flugreisen anbieten, Alltours ab 25. Juni.

Kann man eine gebuchte Reise trotzdem absagen?

Wenn Urlauber ihre Reise (Start nach dem 15.Juni) in eines der 29 ausgewählten Länder aus Sorge vor Corona nicht antreten wollen, müssen sie nun womöglich Stornokosten zahlen. Es besteht nur ein Recht auf gebührenfreien Rücktritt von der Reise, wenn diese wegen außergewöhnlicher Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Das kann im jeweiligen Land allerdings durchaus weiterhin so sein. Das gilt etwa bei einer gravierenden Änderung der Reiseroute oder wenn vormals gebuchte Hotels, Sehenswürdigkeiten oder Veranstaltungen aus dem Programm geflogen sind. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

So wird es wohl auch darauf ankommen, wie genau die Reisehinweise für die einzelnen Länder ausfallen werden. Finden sich darin Aussagen, die auf außergewöhnliche Umstände schließen lassen, könnte ein kostenloser Reiserücktritt weiter möglich sein. Auch hier sind sind stets die gebuchten Reiseinhalte und die aktuellen Gegebenheiten vor Ort zu bewerten.

Welche Rechte hat man, wenn auf der Reise Probleme auftreten?

Wegen der Corona-Pandemie ist es im Sommer wohl immer möglich, dass ein Urlaub nicht so reibungslos verläuft wie zu normalen Zeiten. Pauschalreisende haben umfassende Rechte, wenn vom Veranstalter versprochene Leistungen nicht erbracht werden. Bei Reisemängeln lässt sich ein Teil des Geldes zurückfordern – die Höhe hängt mit der Schwere des Mangels zusammen. Wichtig: Mängelansprüche bestehen unter Umständen auch ohne ein Verschulden des Veranstalters. Sie können sich nicht einfach mit Verweis auf Corona herausreden.

Kann man schon vor dem 15. Juni ins Ausland?

Eine Reisewarnung ist kein Reiseverbot, sondern lediglich eine Empfehlung des Auswärtigen Amtes. Das heißt: Individualtouristen können bereits vor dem 15. Juni ins Ausland starten, sofern Transport und Einreise ins jeweilige Land möglich sind. Ob man dieses Risiko eingehen möchte, bleibt jedem selbst überlassen.

Was gilt für die übrigen Länder der Welt?

Solange für einen Staat weiterhin eine Reisewarnung besteht, werden Veranstalter wahrscheinlich keine Reisen dorthin anbieten. Das schließt – nach derzeitigen Plänen – vorerst wohl auch beliebte Urlaubsländer wie die Türkei, Ägypten, Tunesien und die USA ein. Wann Reisen in diese Länder wieder möglich sein werden, ist bislang schwer absehbar. Reisende sollten stets die Sicherheitshinweise und Einreisebestimmungen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes prüfen.

Hilft eine Reiserücktrittsversicherung?

Die Versicherung zahlt Stornogebühren, wenn die oder der Versicherte selbst unerwartet krank wird oder durch Ereignisse wie den Tod von Verwandten, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit verhindert ist. Sie greift nicht bei Krisen im Reiseland, also etwa einem möglichen erneuten «Lockdown» im Urlaubsland. Auch zahlt sie nicht, wenn Urlauber aus reiner Angst den Reisevertrag kündigen.

Quelle:dpa

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